Nach BVG-Urteil zum Adoptionsrecht für „Homo-Paare“:

Deutschland hat nicht zu viele “falsche”,

sondern überhaupt zuwenig Eltern-Paare!

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HBF-AKTUELL, Tübingen, 20. Februar 2013, erstellt 14:10 Uhr, Stand 17:40 Uhr

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben genauso wie Ehepartner das Recht auf eine sogenannte Sukzessivadoption – so die einstimmige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von gestern (HPL). Das geltende Verbot halten die höchsten Richter/innen für einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung von Kindern und Lebenspartnern im Vergleich zu verheirateten Elternpaaren und ihren Kindern (HPL). Die Begründung dieses Karlsruher Urteils liefert faktisch die Grundlage für eine vollkommene Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren bei der Adoption (HPL).

Kritiker/innen dieser (verfassungs)rechtlichen Entwicklung sehen darin nicht nur ein potentielles Risiko für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder in Lebenspartnerschaften (HPL); noch schwerwiegender seien die absehbaren, gesellschaftsverändernden Wirkungen, die von einer weiteren Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ausgingen (HPL).

Tatsächlich ist die gesellschaftliche Stabilität schon heute von einer anderen Entwicklung existenziell viel stärker bedroht (HPL)….. Gemessen daran, ist der Wunsch, in rechtlich verbindlichen Paarkonstellationen zusammen mit Kindern zu leben, eher als Beitrag zur Zukunftssicherung unseres Gemeinwesens einzustufen (HPL).

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HBF-Volltext-Version

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben genauso wie Ehepartner das Recht auf eine sogenannte Sukzessivadoption – so die einstimmige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von gestern. Das geltende Verbot halten die höchsten Richter/innen für einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung von Kindern und Lebenspartnern im Vergleich zu verheirateten Elternpaaren und ihren Kindern:

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Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013

Urteil vom 19. Februar 2013 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09

Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

 

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)…..

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Die Begründung dieses Karlsruher Urteils liefert faktisch die Grundlage für eine vollkommene Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren bei der Adoption:

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(…) Generell soll mit der Beschränkung von Sukzessivadoptionen insbesondere der Gefahr entgegengewirkt werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widersprüchlich ausgeübt werden könnten. Zum Wohle des Kindes soll zudem verhindert werden, dass es im Wege der sukzessiven Adoption von Familie zu Familie weitergegeben wird. Weil diese Gefahren für gering gehalten werden, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt, ist die Sukzessivadoption durch Ehepartner zugelassen. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheidet sich jedoch in beiden Aspekten nicht von der durch den Ehepartner. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.

bb) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen.

(…) Schließlich ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch Zulassung der Sukzessivadoption auch deshalb nicht zu befürchten, weil jeder Adoption – auch der Sukzessivadoption – eine Einzelfallprüfung vorausgeht, bei der etwaige individuelle Nachteile der konkret in Frage stehenden Adoption berücksichtigt werden.

cc) Der Ausschluss der Sukzessivadoption wird nicht durch den Zweck gerechtfertigt, eine Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner zu verhindern. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt.

(Quelle: s.o.)

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Kritiker/innen dieser (verfassungs)rechtlichen Entwicklung sehen darin nicht nur ein potentielles Risiko für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder in Lebenspartnerschaften, wie etwa der Deutsche Familienverband (DFV) bei der Anhörung des Bundesverfassungsgerichtes klar gemacht hat:

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b) Der Deutsche Familienverband hält § 9 Abs. 7 LPartG aufgrund tatsächlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

aa) Es sei nachvollziehbar, dass es wesentlich zur Selbstfindung eines Kindes beitrage, wenn es in einer guten Beziehung zu Mutter und Vater aufwachsen und beide Teile des Lebensspektrums erleben könne. Mutter und Vater seien mehr als zwei austauschbare Erziehungsberechtigte; sie brächten komplementäre Elemente in die Erziehung ein, die gleichgeschlechtliche Partner nicht mitbringen könnten. Die vorliegenden Forschungsergebnisse reichten nicht aus, um sicher davon auszugehen, dass Adoptivkinder unter den Diskriminierungserfahrungen und der speziellen Lebenssituation in ihrer neuen Familie nicht dauerhaft litten. (…)

(aus: Urteil vom 19. Februar 2013 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09, Abs. 36)

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In die gleiche Richtung argumentiert die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bei ihrer gestrigen Reaktion auf das BVG-Urteil:

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CDU/CSU-BT-Fraktion 19.02.2013

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist vertretbar

 Rechtsordnung räumt richtigerweise nur verheirateten Ehepaaren das gemeinschaftliche Recht zur Adoption ein

Andrea Voßhoff

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption eines von einem eingetragenen Lebenspartner bereits adoptierten Kindes durch den anderen Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff:

(….) Anders zu bewerten ist die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes, das neu in eine Familie kommt. Unsere Rechtsordnung räumt richtigerweise nur verheirateten Ehepaaren das gemeinschaftliche Recht zur Adoption ein. Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass Vater und Mutter für das Kind gut sind. Dieser Grundsatz sollte sich in der Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Adoption widerspiegeln. Eine Adoption ist ein massiver Einschnitt für ein Kind, das von seinen biologischen Eltern getrennt wird und in ein vollständig neues Umfeld kommt. In dieser für seine Entwicklung äußerst sensiblen Situation sollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass das Kind eine Familienkonstellation mit Mutter und Vater vorfindet.“

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Noch schwerwiegender seien die absehbaren, gesellschaftsverändernden Wirkungen, die von einer weiteren Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ausgingen, fürchtet heute der Kommentator der Frankfurter Allgemeinen Zeitung:

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F.A.Z., Mittwoch, den 20.02.2013 Politik 1

KONSEQUENZEN

Von Reinhard Müller

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Vorweg zur Erinnerung: Die Ehe ist jene den Älteren noch bekannte Verbindung von Mann und Frau. Wenn aber die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe nicht „diskriminiert“, also gleichgestellt werden sollen, dann kann man nicht auf halbem Wege stehen bleiben. Das Adoptionsrecht für Homosexuelle ist die logische Konsequenz. (…)

Karlsruhe kann sich damit sicher auf den gesellschaftlichen Wandel berufen, der weit über Deutschland hinaus um sich greift: So hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot der (in Deutschland schon erlaubten) Stiefkindadoption gerügt. Der Gesetzgeber sollte daraus die Konsequenz ziehen, einen fundamentalen Wandel auch als solchen zu kennzeichnen, indem er auch seine Grundordnung ändert. Er sollte allerdings dabei auch überlegen, was die Einebnung von Ehe und Elternschaft langfristig für das Menschenbild und den Fortbestand des Gemeinwesens bedeutet.

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Tatsächlich ist die gesellschaftliche Stabilität schon längst von einer anderen Entwicklung existenziell viel stärker bedroht:

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DER SPIEGEL Nr. 10-2006, 06.03.06

Titel-Bild

JEDER FÜR SICH.

Wie der Kindermangel eine Gesellschaft von Egoisten schafft

Titel: Wenn Kinderlosigkeit zur Leitkultur wird

 

Unter Wölfen: Abnehmende Geburtenraten führen zur Vereinzelung der Kinder in unserer Gesellschaft. Nicht nur die finanzielle Zukunftssicherung ist davon betroffen – ohne Familie verlernt die Gesellschaft schlichtweg die Liebe. (S. 76)

“Wir wurden umprogrammiert”: “FAZ”-Herausgeber Frank Schirrmacher, 46, über die Ursachen und Folgen des Geburtenrückgangs, die Mitschuld der Politik und die Chancen von immer weniger Deutschen, ihre Identität zu wahren (S. 85)

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Seit dem SPIEGEL-Titel von 2006 zeichnet sich eher eine Verschärfung des gesellschaftlichen Trends zur Kinderlosigkeit ab, wie das Statistische Bundesamt bei seiner Mikrozensus-Sonderauswertung zum Thema Kinderlosigkeit 2009 warnte (vgl. HBF 29.07.09).

Legt man zudem die im aktuellen Urteil formulierten Maßstäbe der Verfassungsrichter an das Kindeswohl an, so gibt es zahlenmäßig doch weitaus größere Risikogruppen für die Kinder als die Einzelfall-geprüften gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften:

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Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.

bb) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe.

(aus: BVG-Urteil vom 19.02.13 zur Sukzessivadoption – s.o.)

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So lebten im Westen 2011 immer noch 78,3% der Kinder zusammen mit ihren verheirateten Eltern, in Ostdeutschland waren es dagegen nur 57,5%. In den rechtlich weniger verbindlichen heterosexuellen Lebensgemeinschaften wuchsen dagegen im Osten des Landes 18,9% der Kinder auf, während es im Westen nur 5,9% waren. Auch bei den “unvollständigen” Familien, den Alleinerziehenden, liegt der Osten mit einem Anteil von 26,6% deutlich über West-Anteil von 15,8%:

Kinderzahl nach Familienform / Deutschland 2001 und 2011 - HBF-Daten

(aus: Statistisches Jahrbuch 2012, Seite 59)

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Zum Vergleich:

Insgesamt lebten 2011 rund 7.000 Kinder in Deutschland bei zwei Elternteilen gleichen Geschlechts. In den allermeisten – etwa neun von zehn – gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften wohnten jedoch keine Kinder im Haushalt.

(aus: „Statistisches Jahrbuch 2012: DEUTSCHLAND ALTERT – Leben von Alt und Jung im Wandel” am 10. Oktober 2012 in Berlin. Statement von Präsident Roderich Egeler)

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Gemessen daran, ist der Wunsch, in rechtlich verbindlichen gleichgeschlechtlichen Paarkonstellationen zusammen mit Kindern zu leben, eher als Beitrag zur Zukunftssicherung unseres Gemeinwesens einzustufen.

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Zum Thema siehe auch:

  • HBF-Lese-Tip: Immer weniger Paare Bewerben sich als Adoptiveltern:

faz.net 26.07.2012

Statistisches Bundesamt

 IMMER WENIGER PAARE BEWERBEN SICH UM EIN ADOPTIVKIND

Die Zahl der Adoptionen in Deutschland steigt wieder leicht – allerdings bewerben sich immer weniger Paare darum, ein fremdes Kind anzunehmen.

  • Stabile Partnerschaften erhöhen die Geburtenrate – Eine demographische Länderstudie:

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“Demografische Forschung Aus Erster Hand” (4/2012 – 18.12.2012), Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Rostock

Partnerschaft & Fertilität

Ein halbes Kind weniger

Moderne Familien: Trennungen und Partnerwechsel lassen die Geburtenrate sinken

Während die Trennungsraten in vielen hoch entwickelten Ländern innerhalb der letzten Jahrzehnte stark gestiegen sind, gingen die Geburtenraten oft zurück. Eine Studie des Vienna Institute of Demography zeigt am Beispiel Frankreichs, wie diese beiden Entwicklungen zusammenhängen: Ist eine Lebensgemeinschaft oder Ehe stabil, werden im Schnitt 0,3 bis 0,5 Kinder pro Frau mehr geboren.

Kinderwunsch - Umsetzung nach Partnerschaftsform in Frankreich - HBF-Daten

Geburten / Kinderwunsch - Umsetzung nach Partnerschaftsform / nach Alter der Mütter- HBF-Daten

 

 

 

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