Das Bundessozialgericht in Kassel bekräftigte letzte Woche bei seiner Entscheidung zur Kostenübernahme der Krankenkassen für künstliche Befruchtungen den verfassungsrechtlichen Vorrang der Ehe:
(…) Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte es rechtmäßig ab, die Satzungsänderung zu genehmigen, die eine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft vorsieht. Das Gesetz ermächtigt lediglich zu “zusätzlichen” Leistungen kraft Satzung, zB zur Übernahme von nicht nur 50 vH, sondern 75 vH der notwendigen Kosten. Die Satzung sollte dagegen gesetzesfremde Leistungen ermöglichen. Die Begrenzung auf miteinander verheiratete Eheleute und eine homologe Insemination prägt den gesetzlichen Anspruch auf künstliche Befruchtung. Ihm liegt verfassungskonform die Ehe als rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau zugrunde, in der gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann.Das Gesetz durfte die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. Hiervon weicht die betroffene Satzungsregelung grundlegend ab.LSG Berlin-Brandenburg – L 1 KR 435/12 KL –Bundessozialgericht – B 1 A 1/14 R –°(aus: Terminbericht Nr. 51/14. BUNDESSOZIALGERICHT – Pressestelle – Kassel, den 19. November 2014)
Das hat zunächst Kritiker/innen (nicht nur) aus dem rot-grünen Spektrum auf den Plan gerufen…
°SIMONE SCHMOLLACK ÜBER DAS URTEIL ZUR KÜNSTLICHEN BEFRUCHTUNGVerstaubtes Familienbild°(…) Ledige Paare, die auf natürlichem Wege keine gemeinsamen Kinder zeugen können, müssen das weiterhin komplett selbst bezahlen.Das ist nicht gerecht. Und das ist verstaubt. Das Urteil suggeriert, dass Paare mit Kinderwunsch und Trauschein mehr wert sind als Paare mit Kinderwunsch und “Lotterleben”. Das ist nicht nur ein falsches Signal, es geht vor allem an der Realität vorbei.Zwar wachsen noch immer mehr Kinder mit Eltern auf, die miteinander verheiratet sind – ob nun mit dem biologischen Elternteil oder in Zweitehe. Unabhängig davon steigt die Zahl der Frauen und Männer, die sich einen gemeinsamen Kinderwunsch erfüllen wollen, ohne gleich heiraten zu müssen. Die Ehe an sich verliert an Wert, nicht aber die gemeinsame Sorge füreinander. Darüber hinaus ist die Ehe keine Garantie mehr für lebenslanges Zusammenleben – wie die hohen Scheidungszahlen belegen. (…)°°GEHT’S NOCH?STREICHT DIE EHEDie Krankenkassen können Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung nur an Verheiratete zahlen. Das sei rechtensHeide Oestreich°Letztlich war es das Bundesverfassungsgericht. Zwar hat das Bundessozialgericht diese Woche einer Krankenkasse verboten, unverheirateten Paaren Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung zu gewähren – aber es berief sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht. Das hatte 2007 die entsprechende Einschränkung der Zuschüsse auf Eheleute mit dem besonderen Schutz von Familie und Ehe in Artikel 6 des Grundgesetzes begründet. (…)Letztendlich ist das Gericht gefangen in seiner konservativen Auslegung des staatlichen Schutzauftrags. Ohnehin könnte man die Ehe getrost aus diesem Artikel streichen. Der Staat kann sie nämlich nicht schützen. Wenn sie kaputt ist, ist sie kaputt. Außer einer guten Eheberatung ist da nichts zu machen.°°Kommentar zum IvF-UrteilSGB V und das pralle LebenVon Florian Staeck°Politik fängt damit an, Lebenssachverhalte zur Kenntnis zu nehmen. In Deutschland haben unverheiratete Paare keinen Anspruch, von einer gesetzlichen Krankenkasse bei den Kosten für eine künstliche Befruchtung unterstützt zu werden. (…)Ein Blick auf die Lebensrealität in Deutschland: 8,1 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern leben hierzulande. In 74 Prozent der Familien aus den alten Ländern sind die Partner verheiratet, im Osten trifft das auf nur 51 Prozent zu. Alle übrigen Kinder wachsen bei Alleinerziehenden oder in “wilden Ehen” auf. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden Eheleute als Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft angesehen. Zu Recht, angesichts von 169.833 Scheidungen im Jahr 2013? Lebensentwürfe sind im Wandel. Es wäre an der Zeit, dass sich dies auch im Sozialgesetzbuch V spiegelt.°
….und jetzt auch die Bundesfamilienministerin aktiv werden lassen, wie der SPIEGEL heute berichtet:
Der Spiegel 24.11.2014, Nr.48°FamilienplanungMEHR RECHTE FÜR UNVERHEIRATETE°Nach dem Willen der Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) sollen Krankenkassen die Kosten für künstliche Befruchtungen auch bei unverheirateten Paaren übernehmen.„Es ist nicht mehr zeitgemäß, diese Paare anders zu behandeln als Verheiratete“, sagt sie. Man könne nicht einerseits beklagen, dass so wenige Kinder geboren würden, und andererseits Versuche mit künstlicher Befruchtung an Geld scheitern lassen, argumentiert Schwesig. (….)
Die notwendige Korrektur des juristisch abgesicherten Familienbildes ergäbe sich vor allem mit Blick auf den deutlichen Wandel der Familienstrukturen. Der ist selbst im konservativ-bodenständigen Baden-Württemberg zu beobachten, wie das Statistische Landesamt unlängst berichtete:
°NICHTEHELICHE KINDER IN BADEN-WÜRTTEMBERG:Anteil hat sich seit 1990 auf 24,3 Prozent annähernd verdreifachtDeutliche Unterschiede zwischen badischen und württembergischen Landesteilen°In Baden-Württemberg sind im vergangenen Jahr 91 505 Kinder geboren worden. Davon waren nach Angaben des Statistischen Landesamtes 22 223 Kinder oder 24,3 Prozent, deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Damit ist der Anteil nichtehelicher Kinder in den letzten Jahren stetig gestiegen und hat sich gegenüber 1990 annähernd verdreifacht.Verglichen mit den anderen Bundesländern hat Baden-Württemberg allerdings weiterhin den geringsten Wert. Die höchsten Anteile an nichtehelichen Geburten gibt es in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, in denen jeweils annähernd zwei von drei Kindern von nicht verheirateten Frauen geboren werden. (…)°
Konservative Kommentatoren und Politiker möchten dennoch an der bisherigen Bevorzugung von Ehepaaren festhalten:
F.A.Z., Donnerstag den 20.11.2014 Zeitgeschehen 10
°
Nicht nur, solange es gefälltDas Bundessozialgericht hält die Ehe hoch: Am besten für das KindeswohlVon Reinhard Müller°(….) Richter des Bundessozialgerichts: Sie verwiesen darauf, dass dem Gesetz die Ehe als rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau im Sinne des Grundgesetzes zugrunde liege. Daher dürfe das Gesetz die Ehe als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, „die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft“.Dabei konnte sich das Bundessozialgericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2007 berufen (…) der Erste Senat hob hervor, dass die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar sei – während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden können. Und weiter: Die ehelichen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. (…)Und natürlich haben auch Unverheiratete das gleiche Recht, „Eltern zu werden“, wie die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union hervorhebt, die vor dem Bundessozialgericht unterlag. Aber der Gesetzgeber darf eine Lebensform besonders herausstellen, die ihm am besten geeignet zum Leben mit Kindern erscheint. Jetzt begrüßten der ehemalige Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Hubert Hüppe sowie der gesundheitspolitische Sprecher der Union, Markus Weinberg (beide CDU), das Urteil des Bundessozialgerichts. Hüppe betonte, in ethischer Hinsicht sei die künstliche Befruchtung abzulehnen, da es sich um eine Selektionsmethode handele, die Menschen mit Behinderungen diskriminiere. Weinberg meinte, es sei im Interesse von Kindern, in einer stabilen Partnerschaft aufzuwachsen. (…)°F.A.S., Sonntag den 23.11.2014 Politik 10°BabyDas gibt Ärger: Deutsche Gerichte schützen die Ehe. Dabei verlangt das Grundgesetz gerade das. Derweil entsteht ein Markt für Babys.Von Florentine Fritzen°(….) Einige Leute in Deutschland, sehr viele von ihnen sind übrigens Politiker, vertreten nun aber die Ansicht, dass Familie und Ehe nicht in einem Atemzug zu nennen sind. Sondern bloß hin und wieder mehr oder weniger zufällig im selben Haushalt vorkommen, Patchwork eben. Als Argumente dieser Annahme dienen ihnen zwei Entwicklungen: die – zum großen Teil von ihnen, den Politikern selbst, betriebene – Aufweichung des Rechts auf diesem Feld. Und der rasante Aufschwung der Reproduktionsmedizin – ein Angebot, das Nachfrage schafft. (…)Wer jetzt nach dem Gesetzgeber ruft, hat eher das Wohl der Paare im Blick, die sich ein Kind wünschen, die dafür notwendige Behandlung aber nicht allein finanzieren wollen oder können. Die Grünen haben diese Woche schon einen Gesetzentwurf angekündigt, der nicht nur unverheiratete Paare, sondern auch Lebenspartnerschaften beim Recht auf Zuschüsse für künstliche Befruchtung mit Ehepaaren gleichstellen will. Auch hier zeigt sich die Entkopplung von Ehe und Familie, Kinderkriegen und Kinderproduktion.Inzwischen gibt es einen Baby-Markt. Reproduktion ist heute nicht nur käuflich, sondern wird auch zu den jeweils besten Preisen eingefordert – ohne Abstriche bei der individuellen Lebensform. Es ist schließlich kein Schicksal, unverheiratet zu sein. Mit einem kurzen, schmerzlosen Gang zum Standesamt ist die Sache schnell erledigt. Ein tolles Angebot des Staates. Und auch ein Akt, der dem künftigen Wesen, das da entstehen soll, nur nutzen wird. Praktiker berichten, dass sich mehr als die Hälfte der unverheirateten Paare für die Ehe entscheidet, sobald klar wird, dass sich der Kinderwunsch nicht auf natürlichem Weg erfüllt – und also teuer wird. Die Politiker sind da oft dogmatischer. (…)°°Zum Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 –Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken°Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. Februar 2007 auf eine Vorlage des Sozialgerichts Leipzig. (Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 76 vom 29. August 2006)°Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:°1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Zwar schließt das Gesetz die gesetzlich versicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der Sachleistung einer medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aus. Sie werden dadurch im Verhältnis zu Ehepaaren finanziell benachteiligt und müssen, wenn sie die gewünschte künstliche Befruchtung vornehmen wollen, die gesamten Kosten dafür selbst tragen. Die Ungleichbehandlung wäre im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen, würde die künstliche Befruchtung der Beseitigung einer Krankheit dienen. Dann hätte die Vorschrift, würde sie eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, nicht aber unverheirateten Personen zugute kommen lassen, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz keinen Bestand. Der Gesetzgeber hat jedoch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen, auch in einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein veranlasst ist. Der Gesetzgeber hatte hinreichende sachliche Gründe, die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf Ehepaare zu beschränken. Er durfte daran anknüpfen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sieht und sie gesetzlich anhält, füreinander Verantwortung zu tragen. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden. Es liegt im Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, dass er die eheliche Partnerschaft als besonders geeignet ansieht, die mit den in Frage stehenden medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen. Der Gesetzgeber durfte die Ehe auch wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. So ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar, während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden können. Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch sind Ehegatten einander gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Eine solche Verpflichtung besteht bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.2. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie liegt ebenfalls nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG kann keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Es wäre dem Gesetzgeber allerdings verfassungsrechtlich nicht verwehrt, auch nichtehelichen Partnern den Weg einer Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu öffnen.°
Die letzte Woche veröffentlichte Studie der Bertelsmann Stiftung bestätigt allerdings mit neuen Fakten die sachliche Berechtigung für die bisherige Hierarchisierung der unterschiedlichen Familienformen.
Primäre Grundlage der Studie sind Erkenntnisse aus 54 jeweils zweistündigen tiefenpsychologischen Interviews der qualitativ-psychologischen Wirkungsforschung, die im 2. Quartal 2014 vom rheingold institut durchgeführt wurden. Ziel dieser Interviews war es, möglichst viel über die politischen Einstellungen der Befragten und den Grad ihrer darin zum Ausdruck kommenden Zukunfts- bzw. Gegenwartsorientierung zu erfahren. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob und inwieweit die unterschiedlichen Grade der Zukunftsorientierung sich durch Alter bzw. Generationszugehörigkeit und das Kinderhaben erklären lassen. (…)Auch die „GENERATION BIEDERMEIER”, die das zweite Jahrzehnt unseres Jahrtausends bestimmt, hat eine tiefe Sehnsucht nach Stabilität und Verlässlichkeit. Ihr Lebensgefühl ist diametral anders als das vieler Jugendlicher der 68er-Generation. Die Welt erscheint ihnen heute nicht mehr als borniert und betoniert, sondern als heillos zerrissen und brüchig. Diese Brüchigkeitserfahrungen werden oft schon in der Kindheit gemacht. Auseinanderbrechende Familien, alleinerziehende Mütter, Patchwork-Familien oder dissertierende Väter prägen mittel- oder unmittelbar die Lebenswirklichkeit. Brüchig wird aber auch die Sphäre des Politischen erlebt. Eine kafkaeske Krisenpermanenz, zwei Bundespräsidenten, die zurücktreten und sogar ein Heiliger Vater, der demissioniert, schüren die Zweifel an der Verlässlichkeit der privaten und staatlichen Institutionen – und wecken Ängste, in dieser zerrissenen Welt jederzeit abstürzen zu können. (…)°(aus: GENERATION WAHL-O-MAT. Fünf Befunde zur Zukunftsfähigkeit der Demokratie im demographischen Wandel. Rheingold Institut und Bertelsmann Stiftung. November 2014. S. 8 und S. 40)
°