Dokument – Dokument – Dokument – Dokument – Dokument
°
Heidelberg/Tübingen 1999
°
HBF-Bausteine zur Schaffung tatsächlicher
Wahlfreiheit1) für Eltern Position des Heidelberger Büros für Familienfragen und Soziale Sicherheit (HBF) zur Debatte um das “Erziehungsgehalt“
°
°
Ein Erziehungsgehalt für alle Eltern in existenzsichernder Höhe (d.h. deutlich über der Sozialhilfe) incl. angemessener sozialrechtlicher Absicherung; bei Nutzung von Fremdbetreuung muß es in jedem Fall zur Finanzierung einer qualifizierten Ganztagesbetreuung ausreichen
Die freie Wahl der Eltern, ob sie dieses Geld für sich selbst verwenden oder für eine qualitativ gute Fremdbetreuung ausgeben (incl. Teilzeitbetreuung bei gleichzeitiger Teilzeiterwerbsarbeit*) Den quantitativen und vor allem qualitativen Ausbau von öffentlichen Betreuungsmöglichkeiten, an deren Finanzierung sich die öffentliche Hand weiterhin beteiligen muß
Das uneingeschränkte Recht der Eltern auf Ausbildung, Studium und Arbeit in Teilzeit; kombiniert mit einem Schutz vor familienfeindlichen Arbeitszeiten z.B. im Einzelhandel oder in der IT-Branche
Rückkehr-, Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und andere berufliche Förderprogramme für Eltern, die zeitlich befristet Vollzeiterziehung geleistet haben. (Ähnlich wie bei Wehrdienstpflichtigen.) Die Vermittlung von Erziehungskompetenz und Erziehungswissen für Jungen und Mädchen bereits in den Schulen; Angebote der Familienberatung, -bildung und -unterstützung für Eltern.
1) Verfassungsrechtliche Vorgaben: „Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der Staat muß auch Voraussetzungen schaffen, daß die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, daß eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und daß die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden“ (vgl. BVerfGE 88, 203 <260».- (BVG-„Kinderbetreuungsurteil“, vom 10. November 1998, veröffentlicht 19. Januar 1999 S. 28)
*Klarstellung vom 22.07.04 °