Position des Heidelberger Familienbüros zur

Debatte um die Kinderbetreuung

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Mai 2007

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Der Verfassungauftrag:

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„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern.  Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden.  Der Staat muß auch Voraussetzungen schaffen, daß die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, daß eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und daß die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden“

(„Kinderbetreuungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. November 1998, veröffentlicht 19. Januar 1999 S. 28)

 

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Die Konsequenz:

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Sowohl die familiäre Vollzeitbetreuung und Erziehung als auch die Entscheidung für  das Vereinbarkeitsmodell von Familie und Beruf müssen wirtschaftlich, sozial-, steuer-, arbeitsrechtlich und institutionell (externe Kinderbetreuung) ermöglicht werden. Dabei darf es keinerlei Diskriminierung geben.

 

 

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Zum Thema siehe auch:

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